BSI, TSE Verlängerungsfrist bis 31.03.2021

Frist auf Umrüstung einer TSE wurde verlängert!

Zum Stand heute (10.08.2020) wurde bereits erfreulicherweise in allen Bundesländern (außer Bremen) die vom Bundesfinanzministerium geforderte Frist zur Umstellung auf manipulationssichere Kassensysteme bis Ende März 2021 verlängert. 
Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch, dass Sie eine verbindliche Bestellung über die Anzahl der notwendigen TSEs aufgegeben haben! Diese Bestellung muss bis spätestens 30.09.2020 ( in manchen Bundesländern wie Rheinland-Pfalz bis zum 31.08.2020 ) vorliegen, da ansonsten bei einer Überprüfung der Finanzverwaltungen empfindliche Strafen drohen. Dafür entfällt vorerst die Meldepflicht die dann erst mit dem Einsatz der TSE bei den Finanzämtern online oder über den Steuerberater (ELSTER) erfolgen muss. (siehe: Erlass_2020….PDF)

Der Einsatz der TSE ist in WaWi-Profi 3.x für den Jahreswechsel 2020/2021 geplant, sofern alle Änderungen im Programm vorgenommen wurden und die TSEs zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es verständlicherweise große Engpässe bei der Lieferfähigkeit.

Wie viele TSEs benötigen Sie?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss jede Kasse die Vorgänge durchführt einer TSE zugeordnet sein während die Zuordnung mehrerer TSEs zu einer Kasse untersagt ist.
Zu den Vorgängen gehören das Bonieren, Rechnungen, Stornos, Gutscheine, X-Abschläge und Tagesabschlüsse (Z-Bons) usw., also Vorgänge die betriebswirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben. Dies muss auch so innerhalb von WaWi-Profi 3.x und gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden!

Generell empfehle ich pro PC eine TSE, da die TSE nicht parallel Signaturen von mehreren Kassen gleichzeitig erstellen kann. Sollte bei mehreren Kassen die Kasse A aktuell signieren ist die TSE während des Vorgangs für alle anderen Kassen oder mobile Tablets nicht verfügbar. Diese müssen in einer Schleife warten bis sie „an der Reihe sind“. Diese Wartezeit ist abhängig von der Anzahl der Kassen und der Häufigkeit von Buchungsvorgängen. Mobile Geräte wie Tablets können per keine TSE in Form eines USB-Stick verwenden, die Signatur erfolgt dann über die Hauptkasse oder über eine TSE in einem Server (3er oder 8er) oder Drucker.
 

Auftrag auf Umrüstung muss aber bis 30.08.2020 nachweislich erteilt sein

Wie die betroffenen Länder mitteilten, werde die jeweilige Steuerverwaltung die fehlende Umrüstung bis Ende März 2021 nicht beanstanden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmen nachweisen können, bis spätestens 30. August/Septemper 2020 (je nach Bundesland) eine verbindliche Bestellung oder einen Auftrag zur Umrüstung der Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Wege geleitet zu haben.

Die Länder reagieren damit auf die angespannte Lage in den Unternehmen, die infolge der Corona-Krise und des Lockdowns ihre Kassensysteme noch nicht umrüsten konnten.
Darüber hinaus habe die befristete Absenkung der Umsatzsteuer mit der notwendigen Umstellung der Kassen zu weiteren zeitlichen Verzögerungen geführt, heißt es weiter.

Bedeutet im Klartext für sie:
Sie müssen bis spätestens 31.08.2020 bzw. 30.09.2020 (je nach Bundesland abhänig) nachweislich bei uns eine Mailbestellung für eine TSE eingereicht haben!
Informationen zu den detaillierten, für sie gültige Fristtermine erhalten sie bei ihren Steuerberater o. Finanzamt.

Anforderungen DFKA

Hinweis zur Abwicklung ihrer Bestellung und Bestellbestätigung einer TSE